Stand: 27.05.2021
§ 1 Vertragsabschluss
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter „VIS Bautechnik GmbH Schönfeld“ (nachfolgend „VIS Bautechnik“) und dem Kunden (nachfolgend „Käufer“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Angebote der VIS Bautechnik sind freibleibend und unverbindlich. Ein Kaufvertrag kommt nach schriftlicher Bestätigung des vom Käufer erteilten Auftrages durch die VIS Bautechnik oder durch Annahme der erfolgten Lieferung durch den Käufer zustande.
(3) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der VIS Bautechnik.
(4) Die Angaben zur Kaufsache (insbesondere Maße, Gewichte, Gebrauchswerte, Betriebsstunden, technische Angaben etc.) sowie diesbzgl. Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht vom Verkäufer in der schriftlichen Bestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
§ 2 Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
(2) Gegen Ansprüche der VIS Bautechnik kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
§ 3 Lieferung und Lieferverzug
(1) Verbindlich oder unverbindliche Liefertermine sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Die Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung von Teilen, die auf Wunsch des Käufers zusätzlich von der VIS Bautechnik eingebaut bzw. geliefert werden sollen.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Kaufsache bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk bzw. den Firmensitz der VIS Bautechnik verlassen oder die VIS Bautechnik Versandbereitschaft angezeigt hat.
(2) Der Käufer kann 6 Wochen (bei Maschinen, die bei der VIS Bautechnik vorhanden sind 2 Wochen) nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die VIS Bautechnik in Verzug.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt die VIS Bautechnik bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Hat der Käufer wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit der VIS Bautechnik auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
(3) Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der VIS Bautechnik schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen, nachdem dieser in Verzug mit der Lieferung gekommen ist.
Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird der VIS Bautechnik während Lieferverzug die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Sie haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(4) Höhere Gewalt oder bei der VIS Bautechnik oder ihrer Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Käufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die hier genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Abnahme
(1) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
(2) Verlangt die VIS Bautechnik Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die VIS Bautechnik einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der der VIS Bautechnik aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der VIS Bautechnik.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist die VIS Bautechnik zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
(2) Bei Zahlungsverzug des Käufers kann die VIS Bautechnik vom Kaufvertrag zurücktreten.
(3) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
§ 6 Sachmangel / Gewährleistung
(1) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren bei Neukauf von Nutzfahrzeugen, Baumaschinen und Baugeräten ein Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche.
Bei gebrauchten Nutzfahrzeugen, Baumaschinen, Baugeräten etc. erfolgt der Verkauf unter Ausschluss sämtlicher Sachmängelansprüche.
Soweit ein Verbraucher am Kaufvertrag beteiligt ist, gelten die gesetzlichen Rechte und Pflichten.
Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer bei der VIS Bautechnik schriftlich geltend zu machen.
Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, insbesondere mit Hinblick auf die Betriebsanweisungen, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(3) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile sind Eigentum der VIS Bautechnik.
§ 7 Haftung
(1) Hat die VIS Bautechnik aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der sie beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag der VIS Bautechnik nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die VIS Bautechnik nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
(2) Unabhängig von einem Verschulden der VIS Bautechnik bleibt eine etwaige Haftung der VIS Bautechnik bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(3) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
(4) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der VIS Bautechnik für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
(5) Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 8 Gerichtsstand
(1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der VIS Bautechnik.
(2) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im übrigen gilt bei Ansprüchen der VIS Bautechnik gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.