Stand: 30.06.2021
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die im Mietvertrag im Einzelnen aufgeführten und von diesem für die Dauer der im Mietvertrag dokumentierten Mietlänge gemieteten Geräte zu vermieten.
2 Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, das Gerät ordnungs- und vertragsgemäß einzusetzen und zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote und Kostenanschläge sind unverbindlich und freibleibend. Verträge kommen durch schriftliche Annahmeerklärungen oder Auftragsbestätigung oder die Lieferung der bestellten Ware oder Erbringung der gegenständlichen Leistungen zustande. Mündliche Abreden gelten nicht. Sämtliche, dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb- Maß- und Gewichtsangaben) enthalten branchenübliche Annäherungswerte. Konstruktions- oder Formänderungen, bleiben vorbehalten, soweit die Charakteristik des Mietgegenstandes nicht grundlegend verändert wird.
§ 3 Beginn des Mietverhältnisses und Übergabe
1 Das Mietverhältnis beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbarten Tag. Der Tag der Abholung zählt als Miettag. Abweichungen sind möglich, müssen aber schriftlich vereinbart werden. Die Vermietung erfolgt ab Standort Vermieter.
2 Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen entweder zum vereinbarten Lieferort zu transportieren oder zur Abholung bereitzuhalten. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen.
3 Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter erfolgen Übernahme und Gefahrenübergang am Mietgegenstand durch den Mieter.
4 Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der Mitteilung an den Vermieter. Die Verlängerung gilt erst bei Annahme durch den Vermieter und kann von einer Zahlung der bereits fälligen Miete abhängig gemacht werden.
5 Befindet sich der Vermieter mit dem Transport oder Bereithaltung zur Abholung in Verzug, so kann der Mieter 5 Kalendertage nach Eintritt des Verzuges durch mündliche oder schriftliche Erklärung vom Mietvertrag zurücktreten.
§ 4 Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe
1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner lnbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort übergeben wird.
2 Die Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter und der Gefahrenübergang auf den Vermieter erfolgt durch Unterzeichnung der Rücknahme auf dem Übergabeprotokoll durch den Vermieter.
§ 5 Mietpreis
1 Die monatliche / wöchentliche / tägliche Gesamtmiete ergibt sich aus dem Mietvertrag.
Der Berechnung der Miete liegt eine Benutzungszeit von täglich 8 Betriebsstunden, 5 Arbeitstagen wöchentlich oder 22 Arbeitstagen monatlich zugrunde. Demnach gilt der Sonntag nicht als Miettag.
Die arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinaus geleisteten Stunden gelten als Überstunden. Ist nichts anders vereinbart, werden Überstunden dem Mietpreis aufgerechnet. Dies gilt auch am Wochenende.
2 Die Überstunden sind dem Vermieter monatlich oder nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen diese Bestimmungen, oder erstattet er vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben über die Zahl der im Monat gemachten Überstunden, so ist für den Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Betrages der Miete an den Vermieter verwirkt und zu zahlen.
3 Die vereinbarte Miete ist vorbehaltlich des § 6 auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird, oder 22 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
4 Transportkosten wie auch notwendige Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Der Vermieter muss die entstandenen Kosten gegenüber dem Mieter geeignet nachweisen.
5 Der Mietgegenstand ist vollständig aufgetankt zurückzugeben. Erfolgt dies nicht, wird dem Mieter die nachgetankte Kraftstoffmenge in Rechnung gestellt. Der Verrechnungspreis orientiert sich an den aktuellen Kraftstoffpreisen zzgl. eines Aufschlages und wird im Mietpark ausgehängt.
6 Die Versicherung wird kalendertägig berechnet und gilt vom Tag der Übernahme bis zum Tag der Rücklieferung. Erfolgt die Rückgabe des Gerätes außerhalb der Öffnungszeiten der VIS Bautechnik, kann die Maschinenbruchversicherung für den Zeitraum zwischen Rückgabe und nächster Öffnung des Mietparks berechnet werden
7 Die Miete ist monatlich / wöchentlich / täglich im Voraus zu zahlen. Hiervon kann abgewichen werden. Eine Abweichung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
8 Es können Besicherungen vereinbart werden. Diese sind schriftlich zu vereinbaren.
9 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.
Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
§ 6 Mietaussetzung und erzwungene Stilllegung
1 Die Möglichkeit für Mietaussetzungen müssen im Mietvertrag schriftlich vereinbart werden. Mietaussetzungen sind durch den Mieter gegenüber dem Vermieter schriftlich anzumelden.
2 Der abgeschlossene Mietvertrag gilt auch während der Mietaussetzung. Für die Dauer der Mietaussetzung können 20% des Tagesmietsatzes zur Anrechnung gebracht werden. Abweichungen sind möglich und schriftlich zu vereinbaren. Bei längeren Arbeitspausen obliegt dem Vermieter die Entscheidung über die Rückführung der Maschine.
2 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11.Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
Die Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. Falls nichts anderes vereinbart, gilt in diesem Zeitraum ein Mietpreis i.H.v. 75% des ursprünglich vereinbarten Preises.
§ 7 Pflichten des Mieters während der Vermietung
1 Der Mieter ist verpflichtet:
a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung zu schützen;
b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen;
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten oder Schäden sofort beim Vermieter anzuzeigen. Etwaige Schäden durch eigene Instandsetzungen gehen zulasten des Mieters.
2 Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.
Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
3 Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weiter vermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
4 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 8 Schäden, Schadenersatz und Gewährleistung
1 Für Schäden am Mietgegenstand während der Vermietung ist der Mieter gegenüber dem Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet.
2 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 4 Kalenderwochen nach Rückgabe eine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter versendet wurde.
3 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Der Vermieter teilt dem Mieter die voraussichtlichen Instandsetzungs-Kosten, sowie den vom Mieter zu zahlenden Betrag mit.
Besteht über den Zustand des Gerätes sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen.
4 Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungs zusage der Versicherungsgesellschaft noch vor Versand/Abholung des Gerätes dem Vermieter vorzulegen.
Bei Abschluss einer durch den Vermieter angebotenen Versicherung beschränkt sich die Ersatzpflicht für Schäden am Mietgegestand gegenüber dem Vermieter auf einen Selbstbehalt. Für alle versicherten Schäden beträgt der Selbstbehalt in Abhängigkeit vom Neuwert des Mietobjektes:
mit einem Neuwert bis 40.000 €: 500,00 €
mit einem Neuwert über 40.000 €: 1.500,00 €
5 Für alle Schäden gegenüber anderen (Dritten) haftet nach den geltenden gesetzlichen Regelungen der Mieter ab Übernahme vom Vermieter. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- und Sachschäden gegen den Vermieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter in Höhe der berechtigten Schadenersatzforderungen freistellen.
§ 9 Verlust der Mietgegenstände / Diebstahl
1 Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten (bspw. durch Diebstahl), so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten.
2 Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
3 Sind die gemieteten Maschinen gegen Diebstahl versichert, ist der Mieter zu Zahlung von 20% des Neuwertes des Mietgegenstandes gegenüber dem Vermieter verpflichtet.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
1 Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
2 Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.
4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß- ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters, oder – nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, soweit zutreffend. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
5 Zu diesem Vertrag gehören folgende Anlagen, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden:
Anlage 1: Sonderbestimmungen für das Vermieten von Nutzfahrzeugen,
Anlage 2: Sonderbestimmungen für Versicherungen von Baumaschinen und Nutzfahrzeugen,
Anlage 3: Sonderbestimmungen für Gestellung von Bedienungspersonal.